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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK2 2020 18: Kantonsgericht Graubünden

Die Schweizerische Genossenschaft A.________ hat gegen den Beklagten D._____ Klage erhoben, um die Zahlung von CHF 227.20 zuzüglich Zinsen zu erhalten. Der Beklagte wurde mehrmals aufgefordert, zu antworten, reagierte jedoch nicht rechtzeitig. Es stellte sich heraus, dass der Beklagte die Rechnung nicht bezahlt hatte, obwohl er angemeldete Nutzungen gemäss den geltenden Tarifen hatte. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung der ausstehenden Beträge sowie der Gerichtskosten.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2 2020 18

Kanton:GR
Fallnummer:ZK2 2020 18
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK2 2020 18 vom 25.06.2021 (GR)
Datum:25.06.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Forderung aus Urheberrecht
Schlagwörter : Betreibung; Recht; Beklagten; Vergütung; Klage; Zahlung; Forderung; Rechtsvorschlag; Verzug; Rechnung; Urheber; Betreibungsamt; Parteien; Urheberrecht; Verfügung; Klageantwort; Frist; Entscheid; Kantonsgericht; Surselva; Ziffer; Nutzer; Verwertungsgesellschaft; Jahresbeitrag; Verzugszins; Kostenvorschuss; Hauptverhandlung; Verfahren; Verwertungsgesellschaften; Vergütungen
Rechtsnorm:Art. 10 URG ;Art. 102 OR ;Art. 104 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 22 URG ;Art. 35 URG ;Art. 44 URG ;Art. 46 URG ;Art. 59 URG ;Art. 59 ZPO ;Art. 79 KG ;Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZK2 2020 18

Urteil vom 25. Juni 2021
Referenz ZK2 20 18
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Hubert und Nydegger
Bernhard, Aktuarin
Parteien A.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Carmen De la Cruz
Mühlegasse 18 K, 6340 Baar
gegen
D.___
Beklagter
Gegenstand Forderung aus Urheberrecht
Mitteilung 01. Juli 2021


Sachverhalt
A. Die A.__ ist die Schweizerische C.__ in der Rechtsform einer Genossenschaft und mit Sitz in B.__. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der L.__, welche ihr von den L.__ ihren H.__ zur Verwaltung übertragen werden. D.___ ist wohnhaft in F.__.
B. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 erhob die A.__ (nachfolgend: Klägerin) gegen D.___ (nachfolgend: Beklagter) beim Kantonsgericht von Graubünden Klage mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20.04.2019 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.___, Betreibungsamt Surselva in Ilanz, sei zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beklagten Partei.
C. Der mit Verfügung vom 19. Mai 2020 von der Klägerin verlangte Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 ging fristgerecht ein. Mit separater Verfügung vom 19. Mai 2020 wurde dem Beklagten ein Exemplar der Klageschrift samt Beilagen zugestellt und es wurde ihm Frist zur Klageantwort angesetzt. Da der Beklagte innert angesetzter Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 13. Juli 2020 eine Nachfrist angesetzt. Auch diese Nachfrist lief unbenutzt ab. In der Verfügung vom 13. Juli 2020 war der Beklagte allerdings nicht auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden. Deshalb wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 15. Februar 2021 nochmals eine Nachfrist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt, mit dem Hinweis, dass das Kantonsgericht von Graubünden einen Endentscheid treffe, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, zur Hauptverhandlung vorlade. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 teilte der Beklagte innert der neu angesetzten Nachfrist mit, dass er die Rechnung bereits beim Betreibungsamt bezahlt habe.
D. Mit Duplik vom 1. März 2021 liess sich die Klägerin dahingehend vernehmen, dass die bezahlte Forderung nicht die strittige Forderung sei, weshalb sie an ihren Rechtsbegehren festhalte. Der Beklagte reichte hierzu trotz gerichtlicher Aufforderung keine Stellungnahme ein.
E. Mit Verfügung vom 22. März 2021 wurden die Parteien angefragt, ob sie an der Durchführung der Hauptverhandlung festhalten darauf verzichten wollten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass Stillschweigen als Verzicht gewertet würde. Die Klägerin erklärte mit Eingabe vom 7. April 2021 Verzicht auf die Durchführung der Hauptverhandlung, während sich der Beklagte wiederum nicht vernehmen liess. Somit wurde auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, ist für die vorliegende urheberrechtliche Klage örtlich (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO), sachlich (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]; Art. 7 Abs. 1 lit. c der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]) und funktionell (Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 198 lit. f ZPO) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten (Art. 59 ZPO).
2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber die Urheberin das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahrnehmbar zu machen im Rahmen der Weiterleitung eines Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 22 Abs. 1 URG). Werden im Handel erhältliche Tonoder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG). Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG). Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG). Für die Wiedergabe von Radiosendungen und Musikaufnahmen gilt der gemeinsame Tarif 3a (act. B.4; nachfolgend: GT 3a) ab Inkrafttreten des neuen Abgabesystems gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) bis 31. Dezember 2021 (GT 3a Ziff. 2.1 und 18). Der GT 3a umschreibt unter anderem den Verwendungsbereich von Repertoires und deren Vergütung (GT 3a Ziff. 4). Er bezieht sich auf Nutzungen in allen Arten von Räumen sowie auf die akustische Untermalung von Warteschleifen in der Telekommunikation (GT 3a Ziff. 2.1).
2.1. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des IGE berechtigt und verpflichtet, die Rechte und Vergütungsansprüche gemäss Art. 44 URG wahrzunehmen, soweit sie Urheberrechte an nichttheatralischen Werken der Musik betreffen (act. B.2). In Ziffer 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin dieses Tarifs festgelegt und in Ziffer 8.2 GT 3a als gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften bezeichnet. Die Klägerin ist somit, nachdem die Forderung auf sie unbestrittenermassen zurückzediert wurde (act. A.1 Ziff. 12; act. B.6 und B.8), aktivlegitimiert.
2.2. Nach den unbestritten gebliebenen Tatsachenbehauptungen meldete der Beklagte der M.__, welche von 2014 bis 2018 im Auftrag der Klägerin für die Erhebung der hier relevanten Vergütungen zuständig war, seine Nutzung gemäss dem GT 3a an (act. A.1 Ziff. 7). Als Nutzer der im GT 3a geregelten Werke ist der Beklagte vom GT 3a erfasst und daher passivlegitimiert.
3.1. Die Klägerin macht geltend, sie habe in ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft der entsprechenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte dem Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am 20. März 2019 in Rechnung gestellt. Da der Beklagte bis zum 15. Januar des auf die Vergütungsperiode folgenden Jahres keine Änderungen seiner Vergütungsgrundlagen gemeldet habe, sei die Berechnung auf Grundlage der bisherigen Angaben vorgenommen worden (act. A.1 Ziff. 7 ff.).
3.2. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, ist der GT 3a anwendbar (vgl. oben E. 2). Für die Berechnung der Basisvergütung der Audio-Nutzungen (Fläche bis 1'000 m2 und/oder für bis 200 Amtslinien) beträgt der monatliche Ansatz pro Nutzungsort CHF 14.40 für die Urheberrechte und CHF 4.80 für die verwandten Schutzrechte (GT 3a Ziff. 5). Nutzer, welche die GT 3a-Vergütungen vor dem 1. Januar 2019 über die M.__ bezahlt haben, erhalten einen Rabatt von 5 % auf die geschuldeten Vergütungen (GT 3a Ziff. 8.2). Schliesslich kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu, die 2,5 % für die Urheberrechte und 7,7 % für die verwandten Schutzrechte beträgt (GT 3a Ziff. 11). Die Abrechnung erfolgt aufgrund der Angaben der Nutzer. Es obliegt dem Nutzer, sich bei der Klägerin anzumelden und ihr von sich aus Änderungen zu melden (GT 3a Ziff. 12 ff.).
3.3. Es ist unbestritten, dass der Beklagte gemäss seinen Angaben abgabepflichtige Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien durchführt. Für die entsprechende Nutzung fordert die Klägerin vom Beklagten CHF 227.20 pro Kalendermonat und pro Nutzungsort gemäss Ziffer 5 GT 3a für die jeweilige Vergütung (act. A.1 Ziff. 9). Dieser Betrag wurde dem Beklagten am 20. März 2019 in Rechnung gestellt (act. B.5). Aus der Rechnung und aus dem GT 3a erhellt, dass es sich bei der Forderung nicht wie von der Klägerin bezeichnet um einen Monatsbetrag handelt, sondern um den Jahresbeitrag 2019. Abgesehen davon ist die Berechnung des geltend gemachten Jahresbeitrages in der Höhe von CHF 227.20 korrekt (vgl. auch act. B.5).
3.4. Der Beklagte wendete in seiner Klageantwort ein, er habe die Rechnung bereits dem Betreibungsamt bezahlt. Dieser Einwand überzeugt nicht. Die als Beleg für die Zahlung eingereichte Betreibungsabrechnung ist an G.__ gerichtet und nicht an den Beklagten. Zudem betrifft die Abrechnung die Betreibung Nr. I.__ des Betreibungsamtes Surselva, welche ebenfalls gegen G.__ gerichtet war, und nicht die Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes Surselva, die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt (act. A.2; act. C.1). Die Klägerin brachte in der Replik sodann vor, die Betreibung Nr. E.___ betreffe den Jahresbeitrag 2019, während die Betreibung Nr. I.__ den Jahresbeitrag 2020 tangiere (act. A.3). Diese Sachdarstellung blieb vom Beklagten in der Folge wiederum unbestritten. Es ist somit nicht bewiesen, dass mit der Zahlung der vorliegend geltend gemachte Jahresbeitrag 2019 des Beklagten erfüllt wurde, was nach Art. 8 ZGB zum Nachteil des Beklagten geht.
3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beklagte der Klägerin für die von ihm angemeldete Nutzung gestützt auf den GT 3a für das Jahr 2019 eine Vergütung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der Höhe von CHF 227.20 inkl. Mehrwertsteuer zu entrichten hat.
4.1. Die Klägerin verlangt Verzugszinsen von 5 % seit dem 20. April 2019, weil die Rechnung nicht innert der tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen (GT 3a Ziff. 15) beglichen worden sei. Die Klägerin habe daraufhin dem Beklagten zweimal erfolglos eine schriftliche Mahnung zugestellt (act. A.1 Ziff. 11 f.).
4.2. Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf in Verzug (Art. 102 OR).
4.3. Die Rechnung vom 20. März 2019 enthält den Vermerk 'zahlbar bis 01.05.2019' (act. B.5). Gemäss Lehre und Rechtsprechung gerät ein Schuldner im Falle der Nichtbezahlung mit Ablauf der in der Rechnung gesetzten Frist nach deren Ablauf in Verzug (Meinrad Vetter/Olivier Buff, Verzugszinsen bei 'zahlbar innert 30 Tagen', in: SJZ 2019, S. 151 m.w.H.). Dieser Zahlungsvermerk geht der 30-tägigen Zahlungsfrist von Ziffer 15 GT 3a als Individualabrede vor. Der Beklagte fiel folglich am 2. Mai 2019 in Verzug, sodass erst ab diesem Datum der gesetzliche Verzugszins von 5 % geschuldet ist. Im Übrigen wurde auch mit dem Zahlungsbefehl Zins erst ab 1. Mai 2019 verlangt (act. B.7). Die Mahnungen der Klägerin haben auf den Beginn des Verzugszinsenlaufs keine Auswirkung (vgl. Vetter/Buff, a.a.O., S. 153).
5.1. Die Klägerin verlangt in Rechtsbegehren Ziffer 2 die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes Surselva (Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2019; act. B.7). Da trotz Mahnungen keine Zahlung erfolgt sei, habe die Klägerin ihre Forderung per Zession dem Inkassobüro J.__ mit Sitz in K.__ übergeben. Das Inkassobüro habe mit dem genannten Zahlungsbefehl Betreibung gegen den Beklagten eingeleitet. Der Beklagte habe Rechtsvorschlag erhoben. Daraufhin sei die Forderung wieder auf die Klägerin zurückzediert worden (act. A.1 Ziff. 12).
5.2. Auch diese Tatsachenbehauptungen sind unbestritten geblieben und überdies belegt. Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Auch derjenige, welcher die Forderung nach Zustellung des Zahlungsbefehls übertragen erhielt, ist zur Fortführung der Betreibung ermächtigt und demzufolge legitimiert, mittels Anerkennungsklage die Beseitigung des Rechtsvorschlages zu verlangen, sofern die Betreibung vom früheren Gläubiger eingeleitet wurde (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 10a zu Art. 79 SchKG). Im Rahmen der Anerkennungsklage kann zwar ein höherer Betrag als der in Betreibung gesetzte eingeklagt (und auch zugesprochen) werden, mit Bezug auf den Rechtsvorschlag ist aber zu beachten, dass dieser auf den Betrag beschränkt ist, der in Betreibung gesetzt wurde (vgl. hierzu KSK 16 47 v. 15.12.2016 E. 10b [mit Bezug auf die Rechtsöffnung]). Vorliegend wurde ein Betrag von CHF 227.00 in Betreibung gesetzt (act. B.7). Die Klage ist auf CHF 227.20 beziffert. Folglich ist mit dem vorliegenden Entscheid der Rechtsvorschlag des Beklagten nur im Umfang von CHF 227.00 zu beseitigen, sodass die Klägerin die Betreibung entsprechend fortsetzen kann.
7. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zu Lasten des Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
7.1. In Angelegenheiten, in denen das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz urteilt, beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'000.00 bis CHF 30'000 (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Die Entscheidgebühr wird vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). In diesem Umfang hat der Beklagte der Klägerin den Kostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
7.2. In ihrer Stellungnahme zur Klageantwort bittet die Rechtsvertreterin der Klägerin zu beachten, dass ihr in Bezug auf den geringen Streitwert ein übermässiger Zeitaufwand entstanden sei, weshalb eine entsprechende Erhöhung der Entschädigung vorzunehmen sei (act. A.3). Die Höhe der Parteientschädigung ist mangels Vorliegens einer Honorarnote nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Für die offensichtlich auf diese Fälle spezialisierte Rechtsvertreterin der Klägerin handelt es sich um ein Standardverfahren, bei dem eine Vorlage in erster Linie in Bezug auf die geltend zu machenden Ausstände anzupassen ist. Besonders zu beachten war im vorliegenden Verfahren lediglich der vom Beklagten im Rahmen seiner äusserst kurzen Klageantwort (act. A.2) vorgebrachte Einwand der Tilgung, den die Klägerin ihrerseits mit einer kurzen Stellungnahme widerlegen konnte (act. A.3). Unter diesen Umständen scheint ein Aufwand von rund zwei Stunden angemessen, was multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00 und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale (3 %) sowie der Mehrwertsteuer (7,7 %) eine Parteientschädigung von total CHF 530.00 ergibt. Der Beklagte hat die Klägerin entsprechend zu entschädigen.


Demnach wird erkannt:
1. D.___ wird verpflichtet, der A.__, CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Mai 2019 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes Surselva wird im Umfang von CHF 227.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Mai 2019 beseitigt.
3. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und werden D.___ auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der A.__, geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Überschuss von CHF 1'000.00 wird der A.__, zurückerstattet. D.___ hat der A.__, den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'000.00 zu ersetzen.
4. D.___ hat der A.__, eine Parteientschädigung von CHF 530.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

6. Mitteilung an:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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